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Neue Hundeverordnung der Stadt Dornbirn


Samstag, 23. Mai 2009 17:46
Alter: 15 yrs


VON: WERNER



Die neue Verordnung der Stadt Dornbirn aktualisiert die bestehenden Regelungen und bringt teilweise auch Neuerungen sowie Erleichterungen für verantwortungsvolle Hundehalter.



Quelle: www.dornbirn.at

Verordnung
über das Halten von Hunden


Aufgrund des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 12.5.2009 wird gemäß § 18 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl. 40/1985 i.d.g.F., zur Vermeidung von Verunreinigungen und Gefährdungen durch Hunde für das Gebiet der Stadt Dornbirn verordnet:


§ 1

Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen unverzüglich zu beseitigen.


§2

An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:
Auf Friedhöfen, auf Kinderspielplätzen von Kindergärten, auf Schulplätzen, auf öffentlichen Sandspielflächen, im Fitnessparcours in den Achauen, im Bachbett der Dornbirner Ache bei Badebetrieb ausgenommen besonders gekennzeichnete Stellen.


§3

In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:
In den Fußgängerzonen, in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen, auf dem Achdamm und den Achwegen zwischen Furt und Sägerbrücke beidseitig der Dornbirner Ache, auf der Dammstraße beginnend bei der Sägerbrücke bis zur Kreuzung mit der Hinteren Achmühlerstraße sowie auf dem Geh- und Radweg linksseitig der Dornbirner Ache beginnend beim Gasthaus Max Danner (Hintere Achmühlerstraße 33) bis zum Waldbad Enz zu den Öffnungszeiten des Waldbad Enz.


§4

Auf den nachfolgend angeführten Orten und Flächen ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen:
1. In folgenden Park- und Freizeitanlagen:
Im Kulturhauspark, im Rathauspark, im St. Martinspark, auf der Grünfläche zwischen Stadtbücherei und Stadthalle, im Stadtgarten, im Kleinpark beim „Landeshauptmann-Adolf-Rhomberg-Haus“, in der Grünanlage beim stadtbad, auf dem Zanzenberg, im Hermann-Gmeiner-Park, im Forachwäldchen, in der Sport- und Freizeitanlage Staufenblick, auf dem Grillplatz „Rodelhügel“
2. Auf allen Geh- und Radwegen


§5

Die in den §§ 2 bis 4 normierten Verbote gelten nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde etc) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.


§6

Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundhalter verantwortlich. Halter des Tieres ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.


§7

Die Nichtbefolgung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs 1 Gemeindegesetz dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 98 Abs 3 Gemeindegesetz bestraft.


§8

Diese Verordnung tritt am auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 26.5.1992 außer Kraft.


          Der Bürgermeister

 

          Dipl. Ing. Wolfgang Rümmele

 


Erläuterung zur Verordnung über das Halten von Hunden


Im Zuge der seit einigen Jahren jährlich im Frühjahr durchgeführten Hundekampagne der Stadt Dornbirn wurde die derzeit geltende Verordnung betreffend den Leinenzwang aus dem Jahr 1992 (Beschluss der Stadtvertretung vom 26.5.1992) einer Überprüfung unterzogen. Seit der Erlassung dieser Verordnung ist die Anzahl der gemeldeten Hunde von 890 auf 1.264 (Stand 30.3.2009) angestiegen. Die Bevölkerung hat sich in diesem Zeitraum von rund 41.000 auf derzeit nahezu 45.000 Einwohner erhöht.

Beschwerden aus unterschiedlichen Teilen der Bevölkerung und auch von Landwirten über Belästigungen durch freilaufende Hunde und Verunreinigungen durch Hundekot haben zugenommen.

Insbesondere betroffen ist das Gebiet der Achauen, aber auch andere Park- und Freizeitanlagen, die von der Bevölkerung vermehrt zur Erholung genutzt werden, sowie Kinderspielplätze.

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen führt die Verschmutzung durch Hundkot laut Landwirtschaftskammer dazu, dass das Gras teilweise nicht mehr als Futter verwendet werden kann.

Auch bezüglich der Fußgängerzone und der Bushaltestellen liegen Beschwerden vor. Seit 1992 wurde der öffentliche Personennahverkehr wesentlich ausgebaut und im Gemeindegebiet zahlreiche Bushaltestellen neu erstellt.

Die Stadt Dornbirn hat in den letzten Jahren zahlreiche Aktivitäten zur Förderung des Fußgänger- und Fahrradverkehrs gesetzt und ein dichtes Fuß- und Radwegenetz geschaffen. Auch diese Bereiche sind von Interessenskonflikten zwischen Hund und Mensch betroffen.


Die Hundekampagne, deren Inhalte inzwischen auch von anderen Gemeinden übernommen und kopiert worden sind, hat zwar bereits zu einer Bewusstseinsbildung beigetragen und zu spürbaren Verbesserungen geführt; die Erlassung einer Verordnung mit Sanktionsmöglichkeiten kann sie aber nicht ersetzen.


Die Stadt Dornbirn hat im Jahr 1992 die bisher geltende Verordnung über den Leinenzwang erlassen. Darin ist geregelt, dass im Kulturhauspark, Rathauspark, St. Martinspark, auf den öffentlichen Kinderspielplätzen, Kindergärten- und Schulplätzen sowie in besonders gekennzeichneten Bereichen von Sport- und Freizeitanlagen Hunde so an der Leine zu führen sind, dass sie die Rasen- und Pflanzungsflächen sowie die Kinderspielplätze nicht betreten und verunreinigen können. Weiters ist angeordnet, dass in den Gebieten mit Leinenzwang Verunreinigungen durch Hundekot vom Besitzer oder Verwahrer des Hundes unverzüglich zu entfernen sind.

In der amtsinternen Arbeitsgruppe „Hunde“ unter der Leitung von Vizebürgermeister Mag. Martin Ruepp wurde anhand der Entwicklung und Erfahrungen der letzten Jahre diskutiert, welche Änderungen bzw. Neuerungen sinnvoll wären, und auf dieser Grundlage ein Verordnungsentwurf ausgearbeitet.
Der Entwurf wurde mit Vertretern des Tierschutzvereins, der Hundesportvereine, der Landwirtschaftskammer sowie dem Amtstierarzt diskutiert und dem Umweltausschuss und dem Landwirtschaftsausschuss zur Beratung vorgelegt.

 

Die neue Verordnung regelt folgende Inhalte:

1. Festlegen von Orten, an denen ein Hundverbot besteht

2. Festlegen von Bereichen mit Leinenzwang

3. Festlegen von Bereichen wo es verboten ist, Hunde frei laufen zu lassen

4. Normierung einer Verpflichtung zur Entfernung von Hundekot von allen öffentlichen Flächen


Ziel ist die Schaffung einer zeitgemäßen, dem jeweiligen Bedarf entsprechenden Regelung. Durch das vorgeschlagene „abgestufte Modell“ soll erreicht werden, dass für die verschiedenen Bereiche und Situationen je nach Interessenslage die jeweils notwendige und zweckmäßige Regelung gelten soll.


1. Hundeverbote
Es hat sich als notwendig erwiesen, dass Hunde von bestimmten Orten generell ferngehalten werden.

• Von Friedhöfen aus Gründen der Pietät

• Von den Kinderspielplätzen der Kindergärten und von Schulplätzen zum Schutz der Kinder, der Spielflächen und der sonstigen Einrichtungen

• Von öffentlichen Sandspielflächen zum Schutz der Kinder, insbesondere aus Gründen der Hygiene

• Vom Fitnessparcours in den Achauen zum Schutz der Besucherinnen und Besucher vor Belästigungen durch Hunde und zur Vermeidung von Verunreinigungen der Wege

• Vom Bachbett der Dornbirner Ache bei Badebetrieb zum Schutz der Erholung suchenden Bevölkerung vor Belästigungen – in diesem Zusammenhang hat es in den letzten Jahren immer wieder Beschwerden gegeben. Gespräche mit Hundehaltern haben ergeben, dass es für verantwortungsbewusste Hundehalter selbstverständlich ist, den Hund nicht dort ins Wasser zu lassen, wo Personen baden oder die Liegeflächen benützen.
Dieses Verbot gilt somit nur beschränkt in den Bereichen, wo gebadet wird und nur zu Zeiten, wo Badende auch tatsächlich anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, gilt auch das Hundeverbot nicht.
Über Ersuchen des Hundesportvereins und des Tierschutzvereins wird gegenüber dem Vbg. Tierheim im Achbett ein Platz geschaffen und gekennzeichnet, wo es erlaubt ist, Hunde jedenfalls ins Wasser zu lassen.


2. Leinenzwang
Nach der geltenden Verordnung aus 1992 besteht Leinenzwang im Kulturhauspark, im Rathauspark, im St. Martinspark, auf den öffentlichen Kinderspielplätzen sowie in Sport- und Freizeitanlagen, wenn diese besonders gekennzeichnet sind. Nicht erfasst sind derzeit Gehwege oder die Fußgängerzone sowie Bushaltestellen.

Ein genereller Leinenzwang für das gesamte Ortsgebiet wäre eine unangemessene Einschränkung für die Tierhalter, die zum Schutz der Bevölkerung nicht notwendig und auch aus Gründen des Tierschutzes nicht geboten ist und würde außerdem dem Gebot der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Es ist davon auszugehen, dass die Akzeptanz eines generellen Leinenzwangs durch die Hundehalter nicht erreicht werden könnte und nicht durchsetzbar wäre. Laut Auskunft des Amtstierarztes sind Hunde, die ständig an der Leine geführt werden, aggressiver, weil sie kein adäquates Sozialverhalten entwickeln können.

Leinenzwang soll daher nur dort verordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Situation erforderlich ist.
Die Praxis zeigt, dass dies nur eingeschränkt notwendig ist; z.B. an stark frequentierten Orte mit viel Fußgänger- und Radfahrerverkehr.


Der Verordnungsentwurf sieht folgende Gebiete mit Leinenzwang vor:

• Fußgängerzone – zahlreiche Anfragen und Beschwerden bestätigen, dass ein Leinenzwang zum Schutz der Fußgänger und Radfahren notwendig ist

• Wartebereiche von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs zum Schutz der Fahrgäste vor Belästigungen

• öffentliche Kinderspielplätze zum Schutz vor Belästigungen und Gefährdungen sowie Verunreinigungen

• Achdamm und Achwege auf dem Abschnitt zwischen Furt und Sägerbrücke beidseitig der Dornbirner Ache. Dort sind bereits jetzt Schilder „Leinenzwang für Hunde“ angebracht; es handelt sich dabei um den am stärksten begangenen Teil der Achwege; dort sind ständig Schüler, Eltern mit Kindern, ältere Menschen, Rollstuhlfahrer (Pflegeheim) aber auch Jogger und Radfahrer unterwegs; hier ist ein Leinenzwang erforderlich, um Konflikte zu vermeiden.

• auf der Dammstraße beginnend bei der Sägerbrücke bis zur Kreuzung mit der Hinteren Achmühlerstraße

• Auf dem Geh- und Radweg linksseitig der Dornbirner Ache im Abschnitt zwischen dem Gasthaus „Max Danner“ (Hintere Achmühler Straße 33) und dem Waldbad Enz zu den Öffnungszeiten des Waldbad Enz. Begründung für den Leinenzwang ist der stark befahrene Radweg zum Waldbad; hier hat sich im letzten Sommer ein Unfall ereignet. Wenn das Bad geschlossen hat, ist ein Leinenzwang nicht notwendig. 


 

3. Verbot, Hunde frei laufen zu lassen

„Frei laufen lassen“ heißt, dass der Hund weder an einer Leine noch an einer sogenannten „virtuellen“ Leine geführt wird sondern sich völlig frei bewegen kann. An vielen Orten ist es zwar nicht erwünscht, wenn Hunde frei herumlaufen, aber auch nicht unbedingt notwendig, dass sie ständig an der Leine geführt werden.

Das Konzept der sogenannten „virtuellen“ Leine („virtuell“ bedeutet hier „scheinbar“, „nicht in der Realität existierend“) haben manche Gemeinden (z.B. Lustenau, Feldkirch) bereits in ihre Verordnungen aufgenommen.

Bei diesem Modell muss der Hund nicht unbedingt an einer „wirklichen“ Leine geführt werden, wenn der Hundeführer auf andere Weise sicherstellt, dass der Hund niemanden behindert, gefährdet oder belästigt.

Der Hund muss neben dem Hundeführer („bei Fuß“) oder in dessen Nähe (Sicht- und Hörweite) bleiben und bei Bedarf „auf Kommando“ sofort zum Hundeführer zurückkehren.
Dies ist nur möglich, wenn der Hund dem jeweiligen Hundeführer gehorcht.

Die Verantwortung trägt somit der Hundeführer, der selbst entscheiden muss, ob er dem Hund die Freiheit gewähren kann, sich von ihm ein Stück zu entfernen.

Wenn er nicht gewährleisten kann, dass der Hund sofort zu ihm kommt und niemanden gefährdet, belästigt und behindert, muss er ihn „bei Fuß“ oder an der Leine führen.
Die „virtuelle“ Leine kann somit nur bei folgsamen Hunden verwendet werden. Hunde, die nicht gehorchen, müssen daher in Gebieten, wo das frei laufen lassen von Hunden verboten ist, an die Leine genommen werden.

Durch die „virtuelle Leine“ ist es möglich, den Hunden mehr Bewegungsfreiheit einzuräumen, ohne die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer zu beeinträchtigen.

Es ist davon auszugehen, dass die Akzeptanz bei den Hundehaltern wesentlich besser ist als bei einem generellen Leinenzwang. Dies haben auch die Vertreter des Hundesportvereins bestätigt.

Das Verbot, Hunde frei laufen zu lassen bzw. die Pflicht zur „virtuelle Leine“, soll an folgenden Orten gelten:

• In den Park- und Freizeitanlagen (z.B. Kulturhauspark, Rathauspark, Stadtgarten etc)

• Auf allen Geh- und Radwegen, soweit sie nicht vom Leinenzwang umfasst sind

Seitens der Landwirtschaftskammer wurde der Wunsch geäußert, ein Verbot, Hunde frei laufen zu lassen, auch auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Wiesen, Äcker, Waldflächen) vorzusehen. Da es sich dabei um Privatgrund handelt, hat die Gemeinde diesbezüglich keine Regelungsbefugnis.


 

4. Pflicht zur Entfernung von Hundekot

Die Verpflichtung der Tierhalter und aller Personen, die ein Tier vorübergehend in ihrer Obhut haben, von den Tieren verursachte Verunreinigungen, insbesondere Hundekot, von Gehsteigen und Gehwegen unverzüglich zu entfernen, ergibt sich bereits aus der Straßenverkehrsordnung (§ 92 Abs. 2 StVO) und gilt für alle Verunreinigungen durch Tiere (z.B. auch für Pferdemist).

Die Verordnung über das Halten von Hunden sieht ergänzend dazu vor, dass Hundekot auch von allen anderen öffentlichen Flächen, die keine Gehsteige und Gehwege sind - z.B. in Parkanlagen - entfernt werden muss.

Auf Wunsch der Landwirtschaftskammer sollte eine solche Pflicht auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen gelten; diesbezüglich hat aber die Gemeinde keine Regelungsbefugnis.

 








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25. August 2016